Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 33 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung



(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der benannten Stelle.

(2) Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

(3) Die Anerkennung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 33 EG-FGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 EG-FGV Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme
... die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 entsprechend ...