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Änderung § 4 DepV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AVVuDepVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 4 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Organisation und Personal | |
Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass 1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist, | |
(Text alte Fassung) 2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen, 3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt, | (Text neue Fassung) 2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen, 3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt, |
4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie 5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden. |
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