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Änderung § 23 DepV vom 01.12.2011
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§ 23 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 23 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Errichtung und Betrieb | |
(Text alte Fassung) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern 1. der Klasse 0, I, II und III gelten § 3 Absatz 1 und 3, die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18, 2. der Klasse IV gelten § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 2, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18 jeweils unter Beachtung der Sätze 2 bis 4 entsprechend. Abweichend von 1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 können in einem Langzeitlager der Klasse III, 2. § 7 Absatz 2 Nummer 1 können in einem Langzeitlager der Klasse IV metallische Quecksilberabfälle angenommen werden. Im Fall von Satz 2 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmt und betrieblich/technisch ausgestattet sein. Im Fall von Satz 2 Nummer 2 muss das Langzeitlager an die Beseitigung von metallischem Quecksilber angepasst sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung eines Nachsorgezeitraums die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend: 1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18, 2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18. 2 § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. 3 § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsorgezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind. (2) 1 Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dürfen in einem Langzeitlager der Klasse III metallische Quecksilberabfälle gelagert werden, wenn 1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist, 2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Absatzes 5 erfüllt und 3. der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält. 2 Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III nicht anzuwenden. 4 Abweichend von § 2 Nummer 26 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich. (3) 1 Der Befüller hat die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und b stichprobenartig durch eine Kontrolluntersuchung je angefangene 10 Megagramm metallischer Quecksilberabfälle durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen prüfen und schriftlich bestätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Der Befüller hat dem Betreiber des Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Bestätigung des Sachverständigen unverzüglich zuzuleiten. 3 Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren. (4) 1 Der Befüller hat für jeden Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen eine mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss: 1. Name und Anschrift des Abfallerzeugers, 2. Name und Anschrift des für die Befüllung Verantwortlichen, 3. Ort und Datum der Befüllung, 4. Quecksilberabfallmenge und Befüllungsgrad, 5. Analysebericht über den Reinheitsgrad des Quecksilberabfalls nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Beschreibung der Verunreinigungen, 6. Bestätigung, dass der Behälter nach der Befüllung keine aufgeschwommenen Verunreinigungen in Form einer wässrigen oder öligen Phase enthält, 7. Bestätigung, dass der Behälter ausschließlich für die Beförderung oder Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen verwendet wurde, 8. Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 3 Buchstabe a und c sowie 9. soweit im Einzelfall erforderlich, weitere für die Entsorgung relevante Anmerkungen. 2 Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberabfälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vorzulegen. 3 Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren. (5) Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach der Beendigung der Lagerung folgende Unterlagen drei Jahre lang aufzubewahren: 1. die Bestätigung des Sachverständigen nach Absatz 3 Satz 1, 2. die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1, 3. die Dokumentation der Wartung nach Anhang 6 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc, 4. die Protokolle der Sichtkontrollen nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe c, 5. die Meldungen über Freisetzungen von Quecksilber nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe e sowie 6. die Aufzeichnungen über die Entnahme und Versendung der metallischen Quecksilberabfälle nach ihrer zeitweiligen Lagerung sowie über den Bestimmungsort und die vorgesehene Behandlung. (6) 1 Bei Aschen aus der Klärschlammverbrennung und aus der Klärschlammmitverbrennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rückständen aus der Vorbehandlung von Klärschlamm durch vergleichbare thermische Verfahren, die nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke einer späteren Rückgewinnung des Phosphors in einem Langzeitlager gelagert werden, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweispflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden. 2 Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu befristen; sie kann befristet verlängert werden. |
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