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Änderung § 2 DepV vom 01.06.2012

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§ 2 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 2 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Ablagerungsbereich:

Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;

2. Ablagerungsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;

3. Altdeponie:

Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;

4. Auslöseschwelle:

Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;

5. Behandlung:

Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;

6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):

Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;

7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;

8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;

9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):

Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;

10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):

Untertagedeponie, in der Abfälle

a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder

b) in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;

11. Deponieabschnitt:

Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;

12. Deponiebetreiber:

Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;

13. Deponieersatzbaustoff:

Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien

a) unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie

b) unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;

14. Deponiegas:

Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;

15. Eingangsbereich:

Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;

16. Entgasung:

Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);

17. Flüssige Abfälle:

Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;

18. Grundlegende Charakterisierung:

Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

19. Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist;

20.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):

(Text neue Fassung)

19. Klärschlammverbrennungsanlage:

Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;

19a. Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:

Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;

20. Klärschlammmitverbrennungsanlage:

Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;

21. Kohlenstoffhaltiger Rückstand:

Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;

22.
Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;

23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):

Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):



24. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):

Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

22. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):



25. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):

Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

23. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):



26. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):

Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

24. Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):



27. Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):

Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

25. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:



28. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:

Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;

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26. Monodeponie:



29. Monodeponie:

Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;

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27. Nachsorgephase:

Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;

28.
Profilierung:



30. Nachsorgephase:

Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;

31.
Profilierung:

Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;

vorherige Änderung nächste Änderung

29. Schlüsselparameter:



32. Schlüsselparameter:

Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;

vorherige Änderung nächste Änderung

30. Sickerwasser:



33. Sickerwasser:

Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;

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31. Spezifische Massenabfälle:



34. Spezifische Massenabfälle:

Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;

vorherige Änderung

32. Stilllegungsphase:

Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

33.
Zuordnungskriterien:



35. Stilllegungsphase:

Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;

36. Träger eines Vorhabens:

Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;

37.
Zuordnungskriterien:

Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.



(heute geltende Fassung)