Änderung § 28 DepV vom 01.05.2013

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§ 28 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 28 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Ziffer 1, können bis zum 29. April 2010 Geokunststoffe (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsysteme, für die Eignungsgutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder eines anderen geeigneten Gutachters vorliegen, eingesetzt werden.



 



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