Tools:
Update via:
Änderung § 22 DepV vom 02.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 DepV, alle Änderungen durch Artikel 7 UVPModG am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 22 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass die Deponie im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen der behördlichen Entscheidung nach § 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird. (2) 1 Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen. 2 Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entsprechend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8737/al0-38366.htm