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Änderung § 4 DepV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 DepV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DepVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 4 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Organisation und Personal | |
Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass 1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist, | |
(Text alte Fassung) 2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen, | (Text neue Fassung) 2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen, |
3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt, 4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie 5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden. |
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