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Änderung § 7 DepV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 DepV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DepVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 7 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Nicht zugelassene Abfälle | |
(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden: 1. flüssige Abfälle, 2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden, 3. infektiöse Abfälle (Abfallschlüssel 18 01 03 und 18 02 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung), Körperteile und Organe (Abfallschlüssel 18 01 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung), 4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht bekannt sind, 5. ganze oder zerteilte Altreifen, 6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen, und | |
(Text alte Fassung) 7. in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern die unteren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1) überschritten werden, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist. | (Text neue Fassung) 7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist. |
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden: 1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle, | |
2. biologisch abbaubare Abfälle sowie Abfälle mit einem Brennwert (HO) von mehr als 6.000 Kilojoule pro Kilogramm, 3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu | 2. biologisch abbaubare Abfälle, 3. Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von mehr als 6.000 Kilojoule pro Kilogramm Trockenmasse (TM), es sei denn, die zuständige Behörde hat einem höheren Brennwert zugestimmt, weil a) er durch elementaren Kohlenstoff, anorganische Stoffe oder prozessbedingt in Reaktions- und Destillationsrückständen mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent verursacht und jeweils nachgewiesen wird, dass keine anderweitige Behandlung technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist, b) es sich um schwermetallbelastete Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung oder um quecksilberhaltige Abfälle handelt oder c) die Ablagerung in einer Deponie der Klasse IV die umweltverträglichste Lösung ist, 4. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu |
a) Volumenvergrößerungen, b) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder explosiver Stoffe oder Gase oder zu c) anderen gefährlichen Reaktionen führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden, | |
4. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen | 5. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen |
a) explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzündlich sind, b) stechenden Geruch freisetzen oder c) keine ausreichende Stabilität gegenüber den geomechanischen Bedingungen aufweisen. |
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