Tools:
Update via:
Änderung § 15 DepV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. DepVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 15 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Einsatzbereiche und Zuordnung | |
(Text alte Fassung) Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für die Einsatzbereiche nach Anhang 3 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für den jeweiligen Einsatzbereich eingehalten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass | (Text neue Fassung) Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass |
1. sich die Deponie oder der Deponieabschnitt in der Stilllegungsphase befindet und die Ablagerungsphase auf Grund der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, oder der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, beendet worden ist, ohne dass die Deponie oder der Deponieabschnitt vollständig verfüllt ist, und 2. die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich und nicht durch Änderung der zugelassenen Deponieform oder Umlagerung bereits abgelagerter Abfälle - soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar - zu erreichen ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8737/al30349-0.htm