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Änderung § 25 DepV vom 01.12.2011

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§ 25 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 25 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Abweichend von den §§ 3 bis 6, § 9, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14 bis 16 kann eine Deponie oder ein Deponieabschnitt, die oder der sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der Ablagerungsphase befindet und für die Festlegungen für die Errichtung und für die weitere Ablagerungsphase nach

(Text neue Fassung)

(1) 1 Abweichend von den §§ 3 bis 6, § 9, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14 bis 16 kann eine Deponie oder ein Deponieabschnitt, die oder der sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der Ablagerungsphase befand und für die Festlegungen für die Errichtung und für die weitere Ablagerungsphase nach

1. der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist,

2. der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, oder

3. der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist,

vorherige Änderung

in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getroffen wurden oder für die eine Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, vorliegt, weiter betrieben werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die abzulagernden Abfälle oder die zu verwendenden Deponieersatzbaustoffe die Zuordnungskriterien für den Glühverlust oder den Gesamtkohlenstoff (TOC) und den gelösten organischen Kohlenstoff (DOC) nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse einhalten. Sind Festlegungen nach Satz 1 auch für die Stilllegungsphase, die endgültige Stilllegung und die Nachsorgephase getroffen worden, kann die Deponie oder der Deponieabschnitt nach diesen Festlegungen stillgelegt und nachgesorgt werden.

(2) Eine vor dem 16. Juli 2009 von der zuständigen Behörde anerkannte oder zugelassene Sicherheit gilt bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nach Absatz 1 Satz 1 als Sicherheit nach § 18 Absatz 1 weiter. Satz 1 gilt auch für handelsrechtlich gebildete betriebliche Rückstellungen.

(3) Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde abweichend von § 10 Absatz 1 zulassen, dass bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung eingebaut wird, wenn große Setzungen erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserneubildung und Deponiegasfreisetzungen minimieren.



in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getroffen wurden oder für die eine Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, vorliegt, weiter betrieben werden. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die abzulagernden Abfälle oder die zu verwendenden Deponieersatzbaustoffe die Zuordnungskriterien für den Glühverlust oder den Gesamtkohlenstoff (TOC) und den gelösten organischen Kohlenstoff (DOC) nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse einhalten. 3 Sind Festlegungen nach Satz 1 auch für die Stilllegungsphase, die endgültige Stilllegung und die Nachsorgephase getroffen worden, kann die Deponie oder der Deponieabschnitt nach diesen Festlegungen stillgelegt und nachgesorgt werden. 4 Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allgemeinen Anforderungen an die Abdichtungssysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten.

(2) 1 Eine vor dem 16. Juli 2009 von der zuständigen Behörde anerkannte oder zugelassene Sicherheit gilt bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nach Absatz 1 Satz 1 als Sicherheit nach § 18 Absatz 1 weiter. 2 Satz 1 gilt auch für handelsrechtlich gebildete betriebliche Rückstellungen.

(3) 1 Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde abweichend von § 10 Absatz 1 zulassen, dass bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung eingebaut wird, wenn große Setzungen erwartet werden. 2 Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserneubildung und Deponiegasfreisetzungen minimieren.

(4) Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens ergänzend zu den Anforderungen nach den §§ 6 und 9 eine gezielte Befeuchtung durch Infiltration von Wasser oder, abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1, von deponieeigenem Sickerwasser, eine Belüftung des Abfallkörpers oder eine Kombination der Verfahren zulassen, wenn nachfolgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

1. Bei einer gezielten Befeuchtung durch Infiltration

a) wird anfallendes Sickerwasser gefasst,

b) werden Maßnahmen zur aktiven Fassung von Deponiegas und zur weitgehenden Verhinderung von Deponiegasfreisetzungen und zu dessen Kontrolle getroffen,

c) sind relevante Mengen noch biologisch abbaubarer organischer Substanz im Deponiekörper nachgewiesen,

d) sind Einrichtungen zur geregelten und kontrollierten Infiltration und zur Kontrolle des Gas- und Wasserhaushalts der Deponie vorhanden und

e) ist der Nachweis der ausreichenden Standsicherheit des Deponiekörpers unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wasserzugaben erbracht.

2. Bei einer Belüftung des Abfallkörpers

a) sind Einrichtungen zur gezielten und kontrollierten Belüftung und Ablufterfassung und -behandlung vorhanden, sodass unkontrollierte gasförmige Emissionen weitgehend vermieden werden,

b) wird eine an die Abluftbeschaffenheit angepasste Abluftbehandlung durchgeführt, sodass schädliche Emissionen weitgehend vermieden werden,

c) sind relevante Mengen noch biologisch abbaubarer organischer Substanz im Deponiekörper nachgewiesen.

3. Bei einer gezielten Befeuchtung oder Belüftung des Abfallkörpers sind der Wasserhaushalt, der Gashaushalt, die Temperaturentwicklung und die Setzungen des Deponiekörpers zu kontrollieren, um nachzuweisen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf den Deponiekörper und die Umwelt auftreten und ausreichend intensivierte oder beschleunigte biologische Abbauprozesse stattfinden.