Tools:
Update via:
Änderung § 28 DepV vom 01.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 DepV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DepVÄndV am 1. Mai 2013 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | § 28 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Ziffer 1, können bis zum 29. April 2010 Geokunststoffe (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsysteme, für die Eignungsgutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder eines anderen geeigneten Gutachters vorliegen, eingesetzt werden. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8737/al38286-0.htm