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Änderung § 28 DepV vom 01.05.2013

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§ 28 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 28 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Ziffer 1, können bis zum 29. April 2010 Geokunststoffe (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsysteme, für die Eignungsgutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder eines anderen geeigneten Gutachters vorliegen, eingesetzt werden.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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