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Änderung § 21a DepV vom 02.05.2013
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§ 21a DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 21a DepV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973 |
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(Text alte Fassung) § 21a (neu) | (Text neue Fassung)§ 21a Öffentliche Bekanntmachung |
(1) 1 Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. 2 Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. |
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