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Änderung § 4 DepV vom 04.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
§ 4 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Organisation und Personal


Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,

2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,

(Text alte Fassung)

3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt,

(Text neue Fassung)

3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,

4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie

5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.



(heute geltende Fassung) 

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