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Änderung § 4 DepV vom 04.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 DepV, alle Änderungen durch Artikel 2 AVVuDepVÄndV am 4. Juli 2020 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung | § 4 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Organisation und Personal | |
Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass 1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist, 2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen, | |
(Text alte Fassung) 3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt, | (Text neue Fassung) 3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt, |
4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie 5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden. |
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