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Änderung § 10 DepV vom 04.07.2020
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§ 10 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung | § 10 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Stilllegung | |
(1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber 1. einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1 Nummer 2, 2. einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3 durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 sowie der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 beizufügen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 und der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems beizufügen. (3) 1 Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. 2 Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems. |
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