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§ 1 - Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle in nicht der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben,
- 2.
- die Lagerung und Ablagerung von Gewinnungsabfällen zu Beseitigungszwecken sowie
- 3.
- die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu Bau- und Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- den Erzeuger von Gewinnungsabfällen und
- 2.
- den Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle.
(3) Die Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle,
- a)
- die vor dem 1. Mai 2008 stillgelegt worden sind oder
- b)
- bei denen die Annahme von Gewinnungsabfällen vor dem 1. Mai 2006 beendet worden ist, die sich am 1. Mai 2008 in der Stilllegungsphase befanden und die spätestens am 31. Dezember 2010 endgültig stillgelegt sind,
- 2.
- die Lagerung von Gewinnungsabfällen in Anlagen zur zeitweiligen Lagerung, soweit es sich um
- a)
- gefährliche Abfälle, die unerwartet anfallen, handelt und die Lagerung nicht länger als sechs Monate dauert,
- b)
- nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen handelt und die Lagerung nicht länger als ein Jahr dauert,
- c)
- nicht gefährliche Abfälle handelt, die beim Aufsuchen entstehen und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert,
- d)
- Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Torf handelt und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert oder
- e)
- Inertabfälle oder unverschmutzter Boden handelt und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert.
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