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§ 4 - Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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§ 4 Stabilitätsnachweis
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
- 1.
- die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort gewährleistet wird,
- 2.
- eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens verhindert wird und
- 3.
- der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.
Zitierungen von § 4 GewinnungsAbfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GewinnungsAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewinnungsAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GewinnungsAbfV Übergangsvorschriften
... in Betrieb sind, müssen spätestens am 1. Mai 2012 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 ...
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