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§ 4 - Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)

Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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§ 4 Stabilitätsnachweis



Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die

1.
die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort gewährleistet wird,

2.
eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens verhindert wird und

3.
der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.



 

Zitierungen von § 4 GewinnungsAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GewinnungsAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewinnungsAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GewinnungsAbfV Übergangsvorschriften
... in Betrieb sind, müssen spätestens am 1. Mai 2012 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 ...