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§ 7 - Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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§ 7 Sicherheitsleistung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor dem Beginn der Lagerungs- oder Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen, die mit der Betriebszulassung angeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde zu leisten. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nicht Anlage der Kategorie A ist, die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn die Besorgnis besteht, dass Auflagen und Bedingungen zur Rekultivierung der Anlage, die mit der Betriebszulassung angeordnet werden, nicht erfüllt werden. Für die Sicherheit gilt § 18 der Deponieverordnung entsprechend.
Zitierungen von § 7 GewinnungsAbfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GewinnungsAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewinnungsAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GewinnungsAbfV Übergangsvorschriften
... die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 ...
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