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Änderung § 9 GewinnungsAbfV vom 01.06.2012

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§ 9 GewinnungsAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 9 GewinnungsAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

2. entgegen § 5 Satz 2 den Abfallbewirtschaftungsplan nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig anpasst,

3. entgegen §
6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder

4.
entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.