Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (1. SVRVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),

-
des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482)

-
und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

die jeweils zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind,

-
des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

-
des § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), der durch Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:



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