- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien".
- b)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen".
- c)
- Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden".
- d)
- Nach § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen".
- e)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen".
- f)
- Nach § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Private Nachweise
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters".
- g)
- Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 aufgehoben".
- h)
- Nach Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen".
- i)
- Die Angabe zu Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „deren Räume" durch die Wörter „soweit sie" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „in Gebäuden" durch die Wörter „von Gebäuden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Nummern 5 und 6 wie folgt gefasst:
- „5.
- Traglufthallen und Zelte,
- 6.
- Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,".
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,".
- b)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern,".
- c)
- In Nummer 13 werden nach dem Komma die Wörter „die beheizt oder gekühlt wird," eingefügt.
- d)
- In Nummer 14 wird die Angabe „Nr. 1.4.4" durch die Angabe „Nummer 1.3.3" ersetzt.
- e)
- In Nummer 15 werden nach dem Wort „Technik" ein Komma und die Wörter „die beheizt oder gekühlt wird" eingefügt.
- 4.
- Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage
1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage
1 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage
1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage
1 Nummer 3 eingehalten werden.
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage
2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage
2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage
2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage
2 Nummer 4 eingehalten werden."
- 5.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er
- 1.
- im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und
- 2.
- vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist
wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht."
- 6.
- § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind."
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 zugrunde gelegt sind."
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Gebäude aus Raumzellen" angefügt.
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „und die Anforderungen des Abschnitts 4" gestrichen.
- c)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind."
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Änderungen im Sinne der Anlage
3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage
3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
- geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
- 2.
- geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft."
- f)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- g)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5; in ihm werden in Satz 1 die Angabe „Absatzes 5" durch die Angabe „Absatzes 4" ersetzt und Satz 2 gestrichen.
- 10.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach §
13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage
5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.
(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.
(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²•K) nicht überschreitet.
(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können."
- 11.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
- andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen,
- 2.
- die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können oder
- 3.
- wenn
- a)
- für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist,
- b)
- das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder
- c)
- das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet werden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt."
- 12.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die inspizierende Person hat dem Betreiber die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen."
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen" durch die Wörter „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
- 13.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Heizkesseln" die Wörter „und sonstigen Wärmeerzeugersystemen" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage
4a eingehalten werden. In Fällen der Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme nach §
10a sind die Anforderungen nach Anlage
4a auch auf sonstige Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadratmeter Nutzfläche ist. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet."
- 14.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779: 2005-05 nicht überschreitet" durch die Angabe „bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779: 2007-09 nicht überschreitet" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13779: 200709 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 erweitert werden."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des § 12 Absatz 3, nachrüsten."
- c)
- Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage
5 zu begrenzen.
(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053: 2007-09 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2007-02 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend."
- 15.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „dabei" die Wörter „unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ist Absatz 2" durch die Wörter „sind die Absätze 2 und 3" ersetzt.
- 16.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach §
18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen
1,
2 und
3 Nummer 8 oder nach §
19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden."
- b)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird."
- 17.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4" durch die Angabe „§§ 3 bis 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter „in Fällen des § 16 Abs. 2 ist auch Anlage 3 Nr. 9 anzuwenden" gestrichen.
- 18.
- § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt."
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum."
- 19.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach den Wörtern „nach § 20 sind" wird das Wort „nur" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen" durch die Wörter „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss" ersetzt und in Buchstabe a wird nach dem Wort „Gebäudeausrüstung," das Wort „Physik," eingefügt.
- ccc)
- In Nummer 2 wird das Wort „Absolventen" durch das Wort „Personen" ersetzt.
- ddd)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,".
- eee)
- Im Satzteil nach der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort „sie" die Wörter „mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3 nicht erfüllen, deren Fortbildung jedoch den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b genügt."
- b)
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1 Nummer 1 bis 4" eingefügt.
- c)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- 20.
- In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „2.7" durch die Angabe „2.6" ersetzt.
- 21.
- Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht."
- 22.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „können" durch das Wort „haben" und das Wort „befreien" durch die Wörter „zu befreien" ersetzt.
- b)
- Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 23.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden."
- 24.
- Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt:
„§ 26a Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
- 1.
- zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder
- 3.
- zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob
- 1.
- Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und
- 2.
- Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind.
(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
- 1.
- Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
- 2.
- Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind,
- 3.
- bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.
(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit eine vergleichbare Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist."
- 25.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" werden durch die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 bis 3 vorangestellt:
- „1.
- entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 4 bis 8.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" werden durch die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:
- „2.
- entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
- 3.
- entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder".
- dd)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4; in ihr wird die Angabe „und Abs. 2a" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
8 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt."
- 26.
- § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist."
- 27.
- In § 29 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen" durch das Wort „Personen" ersetzt.
- 28.
- § 30 wird aufgehoben.
- 29.
- Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)
- 1.1
- Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht.
Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,9 kWh/(m²•a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.
Tabelle 1
Ausführung des Referenzgebäudes
Zeile | Bauteil/System | Referenzausührung/Wert (Maßeinheit) |
Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) | |
1.1 | Außenwand, Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²•K) |
1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer solche nach Zeile 1.1) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) |
1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) |
1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,30 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 |
1.5 | Dachflächenfenster | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,40 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 |
1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,64 |
1.7 | Außentüren | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,80 W/(m²•K) |
2 | Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) |
3 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach - DIN V 4108-6: 2003-06: mit Dichtheitsprüfung - DIN V 18599-2: 2007-02: nach Kategorie I |
4 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung |
5 | Heizungsanlage | - Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL, Aufstellung: - für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb der thermischen Hülle - für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten außerhalb der thermischen Hülle - Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrlei- tungen nach Anlage 5 - Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostat- ventile mit Proportionalbereich 1 K |
6 | Anlage zur Warmwasserbereitung | - zentrale Warmwasserbereitung - gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5 - Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor) entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 oder DIN V 18599-5: 2007-02 - Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V 4701-10: 2003-08 oder DIN V 18599-5: 2007-02 als - kleine Solaranlage bei AN < 500 m² (bivalenter Solarspeicher) - große Solaranlage bei AN ≥ 500 m² - Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein- same Installationswand, Wärmedämmung der Rohr- leitungen nach Anlage 5, mit Zirkulation, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant) |
7 | Kühlung | keine Kühlung |
8 | Lüftung | zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator |
Zeile | Bauteil/System | Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) |
| | Raum-Soll- temperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Raum-Soll- temperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C |
1.1 | Außenwand, Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 0,28 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K) |
1.2 | Vorhangfassade (siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 1,40 W/(m²•K) | U = 1,90 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurch- lassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,48 | g⊥ = 0,60 |
Lichttransmissionsgrad der Verglasung | TD65 = 0,72 | TD65 = 0,78 |
1.3 | Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbe- heizten Räumen (außer Bauteile nach Zeile 1.4) | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K) |
1.4 | Dach (soweit nicht unter Zeile 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K) |
1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) | UW = 2,70 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurch- lassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,63 | g⊥ = 0,63 |
Lichttransmissionsgrad der Verglasung | TD65 = 0,76 | TD65 = 0,76 |
1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 2,4 W/(m²•K) | UW = 2,4 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurch- lassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,55 | g⊥ = 0,55 |
Lichttransmissionsgrad der Verglasung | TD65 = 0,48 | TD65 = 0,48 |
1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) | UW = 2,70 W/(m²•K) |
| | Gesamtenergiedurch- lassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,64 | g⊥ = 0,64 |
Lichttransmissionsgrad der Verglasung | TD65 = 0,59 | TD65 = 0,59 |
1.8 | Fenster, Fenstertüren (siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 1,30 W/(m²•K) | UW = 1,90 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurch- lassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 | g⊥ = 0,60 |
Lichttransmissionsgrad der Verglasung | TD65 = 0,78 | TD65 = 0,78 |
1.9 | Dachflächenfenster (siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 1,40 W/(m²•K) | UW = 1,90 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurch- lassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 | g⊥ = 0,60 |
Lichttransmissionsgrad der Verglasung | TD65 = 0,78 | TD65 = 0,78 |
1.10 | Außentüren | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 1,80 W/(m²•K) | U = 2,90 W/(m²•K) |
1.11 | Bauteile in Zeilen 1.1 und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²•K) |
1.12 | Gebäudedichtheit | Bemessungswert n50 | Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2: 2007-02) | Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2: 2007-02) |
1.13 | Tageslichtversorgung bei Sonnen- und/oder Blendschutz | Tageslichtversorgungs- faktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2007-02 | - kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70 - Blendschutz vorhanden: 0,15 |
1.14 | Sonnenschutz- vorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen: - anstelle der Werte der Zeile 1.2 |
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ | g⊥ = 0,35 |
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung TD65 | TD65 = 0,58 |
- anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9: |
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ | g⊥ = 0,35 |
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung TD65 | TD65 = 0,62 |
2.1 | Beleuchtungsart | - in Zonen der Nutzungen 6 und 7*): wie beim ausgeführten Gebäude - ansonsten: direkt/indirekt jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstoff- lampe |
2.2 | Regelung der Beleuchtung | Präsenzkontrolle: |
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31*) | mit Präsenzmelder |
- ansonsten | manuell |
tageslichtabhängige Kontrolle: | manuell |
Konstantlichtregelung (siehe Tabelle 3 Zeile 6) |
| | - in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 bis 10, 28, 29 und 31*): | vorhanden |
- ansonsten | keine |
3.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4m) - Wärmeerzeuger | Brennwertkessel „verbessert" nach DIN V 18599-5: 2007-02, Gebläse- brenner, Heizöl EL, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasser- inhalt > 0,15 l/kW |
3.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4m) - Wärmeverteilung | - bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungs- länge mit 70 vom Hundert der Standardwerte und die Umgebungs- temperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2007-02 zu ermitteln. - bei zentralem RLT-Gerät: Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. |
3.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4m) - Wärmeübergabe | - bei statischer Heizung: freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit Strahlungs- schutz, P-Regler (1 K), keine Hilfsenergie - bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte. |
3.4 | Heizung (Raumhöhen > 4m) | Heizsystem: Warmluftheizung mit normalem Induktionsverhältnis, Luftauslass seitlich, P-Regler (1K) (nach DIN V 18599-5: 2007-02) |
4.1 | Warmwasser - zentrales System | Wärmeerzeuger: Solaranlage nach DIN V 18599-8: 2007-02 Nr. 6.4.1, mit - Flachkollektor: AC = 0,09 - ( 1,5 - ANGF )0,8 - Volumen des (untenliegenden) Solarteils des Speichers: - Vs,sol = 2 - ( 1,5 - ANGF )0,9 - bei ANGF > 500 m² „große Solaranlage" (ANGF: Nettogrundfläche der mit zentralem System versorgten Zonen) Restbedarf über den Wärmeerzeuger der Heizung Wärmespeicherung: indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle Wärmeverteilung: mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. |
4.2 | Warmwasser - dezentrales System | elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6m Leitungslänge pro Gerät |
5.1 | Raumlufttechnik - Abluftanlage | spezifische Leistungsaufnahme Ventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s) |
5.2 | Raumlufttechnik - Zu- und Abluft- anlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion | spezifische Leistungsaufnahme | |
- Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s) |
- Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s) |
| | Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs- klassen H2 oder H1 angerechnet werden. - Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen- strom) |
Rückwärmzahl | ηt = 0,6 |
Druckverhältniszahl | fP = 0,4 |
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes |
5.3 | Raumlufttechnik - Zu- und Abluft- anlage mit geregelter Luft- konditionierung | spezifische Leistungsaufnahme |
- Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m3/s) |
- Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m3/s) |
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück- führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden - Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen- strom) |
Rückwärmzahl | ηt = 0,6 |
Zulufttemperatur | 18 °C |
Druckverhältniszahl | fP = 0,4 |
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes |
5.4 | Raumlufttechnik - Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen |
5.5 | Raumlufttechnik - Nur-Luft- Klimaanlagen | als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: |
Druckverhältniszahl | fP = 0,4 |
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes |
6 | Raumkühlung | - Kältesystem: Kaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät |
Kaltwassertemperatur | 14/18 °C |
- Kaltwasserkreis Raumkühlung: |
Überströmung | 10 % |
spezifische elektrische Leistung der Verteilung hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent- koppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenend- abschaltung | P d,spez = 30 Wel/kWKälte |
7 | Kälteerzeugung | Erzeuger: Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt Kaltwassertemperatur: |
- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche, für diesen Konditionierungsanteil | 14/18 °C |
- ansonsten | 6/12 °C |
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung: |
Überströmung | 30 % |
spezifische elektrische Leistung der Verteilung hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop- pelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenend- abschaltung, Verteilung außerhalb der konditionierten Zone. | P d,spez = 20 Wel/kWKälte |
| | Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31*) nur zu 50 % angerechnet werden. | |
Zeile | Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung (Nr. gemäß DIN V 18599-10: 2007-02 Tabelle 4) | Nutzenergiebedarf Warmwasser*) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Bürogebäude | Einzelbüro (Nr. 1) Gruppenbüro (Nr. 2) Großraumbüro (Nr. 3) Besprechung, Sitzung, Seminar (Nr. 4) | Einzelbüro (Nr. 1) | 0 |
1.1 | Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0 |
1.2 | Bürogebäude mit Gaststätte | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag |
2 | Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1.000 m² NGF | Groß-, Einzelhandel/ Kaufhaus | Einzelhandel/ Kaufhaus (Nr. 6) | 0 |
3 | Gewerbebetriebe bis 1.000 m² NGF | Gewerbe | Werkstatt, Montage, Fertigung (Nr. 22) | 1,5 kWh je Beschäftigten und Tag |
4 | Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrich- tungen | Klassenzimmer, Aufenthaltsraum | Klassenzimmer/ Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d) mit Duschen: 250 Wh/(m²•d) |
5 | Turnhalle | Turnhalle | Turnhalle (Nr. 31) | 1,5 kWh je Person und Tag |
6 | Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellness- bereich | Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m²•d) |
7 | Bibliothek | Lesesaal, Freihand- bereich | Bibliothek, Lesesaal (Nr. 28) | 30 Wh/(m²•d) |