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§ 5 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig
- 1.
- an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite oder
- 2.
- in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) ist.
(2) 1Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
- 1.
- aus dem Inland
- a)
- in einen Mitgliedstaat oder
- b)
- in ein Drittland,
- 2.
- in das Inland aus einem Drittland oder
- 3.
- durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen,
(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
- die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen,
- 2.
- diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und
- 3.
- bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.
(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
Text in der Fassung des Artikels 16 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 5 AtAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2018 | Artikel 16 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034 |
aktuell vorher | 16.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 |
aktuell | vor 16.05.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AtAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AtAV Antragstellung
... Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 ... B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen 1. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender, 2. in den Fällen des § 5 Absatz 2 ... des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender, 2. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger, 3. in den Fällen des § 5 Absatz ... § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger, 3. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die ... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, ... oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des ...
§ 8 AtAV Verbringung in einen Mitgliedstaat
... Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn 1. die zuständigen ...
§ 9 AtAV Verbringung in ein Drittland
... Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn 1. das Bundesamt ...
§ 10 AtAV Verbringung in das Inland aus einem Drittland
... Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn 1. der Empfänger über die zum ...
§ 11 AtAV Verbringung durch das Inland
... Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn 1. die Voraussetzungen des ...
§ 12 AtAV Unterrichtungen
... Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter ...
§ 18 AtAV Bestätigung über den Erhalt
... das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der ... übermittelt worden ist. (3) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ... des Bestimmungslands anzugeben. (4) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 ...
§ 23 AtAV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente ...
Zitat in folgenden Normen
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
§ 4 AtEV Pflichten bei Abgabe und Empfang
... (4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung . (5) § 1 Absatz 3 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 4 StandAFG Folgeänderungen
... In § 5 Absatz 3 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt ...
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 16 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
... Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 15" ...
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