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§ 8 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat



(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn

1.
die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten

a)
unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantragten Verbringung zustimmen, oder

b)
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Empfangsbestätigung oder innerhalb der verlangten Zusatzfrist von höchstens einem Monat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zustimmung verweigern,

2.
die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslands und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,

3.
sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können und

4.
die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 3 des Atomgesetzes, verstößt.

(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.



 

Zitierungen von § 8 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AtAV Verbringungsverbot, Genehmigung (vom 31.12.2018)
... oder Bestimmungsort liegt. (3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 ...
§ 9 AtAV Verbringung in ein Drittland
...  2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind, 3. ein Bedürfnis für die ... für die Verbringung in das Drittland besteht und 4. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind. (2) § 8 Absatz 2 gilt ... die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind. (2) § 8 Absatz 2 gilt ...
§ 10 AtAV Verbringung in das Inland aus einem Drittland
... hat, 2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind, 3. der Empfänger der radioaktiven ... oder abgebrannten Brennelemente wieder zurückverbracht werden. (2) § 8 Absatz 2 gilt ...
§ 11 AtAV Verbringung durch das Inland
... der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf. (2) § 8 Absatz 2 gilt ...