Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
| |

§ 9 Verbringung in ein Drittland



(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn

1.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen,

2.
bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,

3.
ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht und

4.
die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AtAV Verbringungsverbot, Genehmigung (vom 31.12.2018)
... liegt. (3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 ...
§ 11 AtAV Verbringung durch das Inland
... 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn 1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind und 2. der in dem Drittland niedergelassene ...
§ 12 AtAV Unterrichtungen
... betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer. (2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig ...