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§ 11 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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§ 11 Verbringung durch das Inland
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind und
- 2.
- der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 11 AtAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AtAV Verbringungsverbot, Genehmigung (vom 31.12.2018)
... liegt. (3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 ...
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