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§ 13 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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§ 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins. Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.
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Zitierungen von § 13 AtAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 AtAV Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
... der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist. § 13 gilt ...
§ 20 AtAV Mitwirkung der Zollstellen
... abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland ...
§ 23 AtAV Ordnungswidrigkeiten
... 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt, 2. entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 16 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
... Wörter „Anzeige nach § 20" werden durch die Wörter „Anmeldung nach § 13 " ersetzt. 2. In § 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage III" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8744/a161038.htm