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§ 14 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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§ 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Inland aus einem Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn
- 1.
- der Empfänger
- a)
- mit der Verbringung einverstanden ist und
- b)
- über die erforderliche Genehmigung für den vorgesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat sowie
- 2.
- sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können.
(2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt der zuständigen Behörde des um Zustimmung ersuchenden Mitgliedstaats spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Empfangsbestätigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt.
Zitierungen von § 14 AtAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AtAV Eingangsbestätigung und Informationsersuchen
... das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zuständigen ... das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter ... kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine Empfangsbestätigung übermitteln. ...
§ 15 AtAV Zustimmung zur Durchfuhr
... für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden. (4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung ...
§ 16 AtAV Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
... den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder ...
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