Tools:
Update via:
Änderung § 22 AtAV vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der AtAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 AtAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 22 AtAV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen. | (Text neue Fassung) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8744/al0-50876.htm