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Änderung § 22 AtAV vom 08.09.2015

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§ 22 AtAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 22 AtAV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.


 
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