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Änderung § 22 AtAV vom 27.06.2020
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§ 22 AtAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 22 AtAV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen. | (Text neue Fassung) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen. |
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