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Synopse aller Änderungen der AtAV am 31.12.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2018 durch Artikel 23 des StrlSchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AtAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung | AtAV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. (2) Diese Verordnung gilt nicht 1. für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden; | |
(Text alte Fassung) 2. für Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und die nicht von Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, herrühren; | (Text neue Fassung) 2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren; |
3. für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden. | |
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften | |
1 Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. 2 Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist. | 1 Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. 2 Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist. |
§ 3 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe: 1. 'radioaktive Abfälle': alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden; 2. 'abgebrannte Brennelemente': Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind; | |
3. 'umschlossene Strahlenquelle': ein umschlossener radioaktiver Stoff im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung; | 3. 'umschlossene Strahlenquelle': ein umschlossener radioaktiver Stoff im Sinne von § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; |
4. 'Verbringung': alle zur grenzüberschreitenden Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlungen; 5. 'Endlagerung': die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer dafür zugelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; 6. 'Wiederaufarbeitung': ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Nuklide aus abgebrannten Brennelementen zum Zweck der weiteren Verwendung ist; 7. 'Versender': jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant; 8. 'Empfänger': jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden sollen; 9. 'Mitgliedstaat': ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist; 10. 'Drittland': ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist; 11. 'Ursprungsland' oder 'Ursprungsmitgliedstaat': jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird; 12. 'Bestimmungsland' oder 'Bestimmungsmitgliedstaat': jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in das oder in den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet; 13. 'Durchfuhrland' oder 'Durchfuhrmitgliedstaat': jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat; 14. 'zuständige Behörde': jede Behörde, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer sowie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt ist; 15. 'anerkannte Einrichtung': eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde; 16. 'ordnungsgemäß gestellter Antrag': der unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage erstellte einheitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der Anlage genügt; 17. 'Sammelgenehmigung': eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge. |
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