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§ 2 - VIS-Zugangsgesetz (VISZG)
G. v. 06.05.2009 BGBl. I S. 1034, 2013 I 3212; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 188-104 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 188-104 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 2 Zugangsberechtigte Behörden und zentrale Zugangsstellen
(1) Der Bund und die Länder bestimmen die Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten zum Zugang zum Visa-Informationssystem berechtigt sind.
(2) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern eine Liste der zentralen Zugangsstellen, eine Liste der zugangsberechtigten Behörden sowie eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Visa-Informationssystem ermächtigt sind. Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermittelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die Europäische Kommission und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
Text in der Fassung des Artikels 34 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 2 VISZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 34 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VISZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VISZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VISZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 34 11. ZustAnpV Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
... In § 2 Absatz 3 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom ...
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