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§ 4 - VIS-Zugangsgesetz (VISZG)

§ 4 Datenschutzkontrolle



1Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.



 
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Frühere Fassungen von § 4 VISZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 6 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 VISZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VISZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VISZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 6 2. DSAnpUG-EU Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
...  § 4 Absatz 1 Satz 1 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom ...