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Änderung § 3 VISZG vom 01.02.2016
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§ 3 VISZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2016 geltenden Fassung | § 3 VISZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten | |
Zugang zum Visa-Informationssystem kann nur gewährt werden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung 1. einer Straftat nach den §§ 129a und 129b des Strafgesetzbuches, 2. einer in § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftat, wenn diese bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann, 3. einer Straftat, die darauf gerichtet ist, eine der in Nummer 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, | |
(Text alte Fassung) 4. einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3), | (Text neue Fassung) 3a. einer Straftat nach den §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuches, 4. einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21) geändert worden ist, 4a. einer Straftat nach § 94 Absatz 2, den §§ 95 bis 97a, 98 Absatz 1, § 99 Absatz 1 und 2, § 100 Absatz 2 und § 100a des Strafgesetzbuches, |
5. einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und zu einer der in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen gehört. |
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