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§ 7 - Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)

V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7628-8-5 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 7 Gutachter



(1) Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Flugzeugen verfügen. Bei der Auswahl des Gutachters hat sich die Pfandbriefbank davon zu überzeugen, dass der Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der Bewertung von Flugzeugen speziell über die zur Erstellung von Flugzeugbeleihungswert-Gutachten notwendigen Kenntnisse, insbesondere bezüglich des Flugzeugmarkts, verfügt. Bei Gutachtern, die bei der International Society of Transport Aircraft Trading (ISTAT) zertifiziert sind, gelten die notwendigen Kenntnisse als nachgewiesen.

(2) Wenn der Gutachter die Besichtigung nicht selbst vornimmt, ist eine technische oder ingenieurmäßige Berufsausbildung nicht erforderlich.

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