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§ 9 - Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)
V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7628-8-5 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7628-8-5 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 9 Aktueller Marktwert
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der aktuelle Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Flugzeug am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber unter den gegebenen Marktverhältnissen nach angemessenem Vermarktungszeitraum in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
(2) Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist von einem Flugzeug auszugehen, das keinem Leasingvertrag unterliegt. Wenn aus den Verkäufen gleichartiger Flugzeuge ein Basispreis abgeleitet worden ist, ist dieser den Besonderheiten des zu bewertenden Flugzeugs anzupassen.
Zitierungen von § 9 FlugBelWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlugBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugBelWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlugBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Flugzeuge
... Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts für ein Flugzeug sind der aktuelle Marktwert (§ 9 ), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10) sowie der Wert bei ... ermittelbar, gilt Satz 2 entsprechend. (3) Ist ein aktueller Marktwert nach § 9 nicht zu ermitteln, ist ein anderes angemessenes Verfahren anzuwenden. In diesen Fällen darf ...
§ 10 FlugBelWertV Durchschnittlicher Marktwert
... zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung. (2) § 9 Absatz 2 gilt ...
§ 11 FlugBelWertV Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand
... wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt. (2) § 9 Absatz 2 ist entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8746/a161071.htm