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§ 10 - Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)

V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7628-8-5 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 10 Durchschnittlicher Marktwert



(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flugzeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung.

(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 10 FlugBelWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlugBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugBelWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlugBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Flugzeuge
... der aktuelle Marktwert (§ 9), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10 ) sowie der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand (§ 11) des ...