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§ 10 - Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)
V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7628-8-5 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7628-8-5 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 10 Durchschnittlicher Marktwert
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flugzeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung.
(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 10 FlugBelWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlugBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugBelWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlugBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Flugzeuge
... der aktuelle Marktwert (§ 9), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10 ) sowie der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand (§ 11) des ...
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