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§ 11 - Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)
V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7628-8-5 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7628-8-5 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 11 Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Flugzeug am Bewertungsstichtag unter der Annahme eines durchschnittlichen Wartungszustandes und eines durchschnittlichen Gesamtzustandes zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber bei ausgeglichenen Marktverhältnissen nach angemessenem Vermarktungszeitraum in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
(2) § 9 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 11 FlugBelWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FlugBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugBelWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlugBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Flugzeuge
... 10) sowie der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand (§ 11 ) des zu bewertenden Flugzeugs heranzuziehen. (2) Der Flugzeugbeleihungswert darf weder ... des Flugzeugs, den durchschnittlichen Marktwert der letzten zehn Jahre noch den nach § 11 ermittelten Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand ... ermitteln; in diesen Fällen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach § 11 ermittelte Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand um 10 Prozent ...
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