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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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§ 4 - Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039 (Nr. 25); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7824-8-2 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7824-8-2 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Zuchtregisterordnung
(1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
- 1.
- dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden müssen;
- 2.
- dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden müssen;
- 3.
- dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister
- a)
- Aufzeichnungen über aa) die Kennzeichen,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten
- b)
- bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
- aa)
- die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung und
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos
- 4.
- wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- 5.
- welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;
- 6.
- dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind;
- 7.
- welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;
- 8.
- unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen werden dürfen und
- 9.
- welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rahmen des Kreuzungsprogramms verwendet werden.
(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8747/a161081.htm