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§ 4 - Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)

V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039 (Nr. 25); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7824-8-2 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Zuchtregisterordnung



(1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,

1.
dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden müssen;

2.
dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden müssen;

3.
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister

a)
Aufzeichnungen über aa) die Kennzeichen,

bb)
die Abstammung und

cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten

der Zuchtschweine,

b)
bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über

aa)
die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,

bb)
den Zeitpunkt der Besamung und

cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos

vorzunehmen sind;

4.
wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;

5.
welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;

6.
dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind;

7.
welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;

8.
unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen werden dürfen und

9.
welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rahmen des Kreuzungsprogramms verwendet werden.

(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.

(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.