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§ 6 - Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)

V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039 (Nr. 25); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7824-8-2 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 6 Kennzeichnung



(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister zu registrierenden Zuchtschweine und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nachkommen sind

1.
dauerhaft so zu kennzeichnen oder

2.
bei Equiden entsprechend den Vorschriften des § 44 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fassung so genau zu beschreiben,

dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.

(2) Lämmer sind innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Sofern bei Ferkeln zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind diese so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Mutter zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Nr. 2 zu beschreiben. Bei der Identifizierung des Fohlens muss

1.
seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, oder

2.
ein Verfahren nach § 8 durchgeführt werden.

Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unberührt.