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Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, unter Wahrung der Rechte des Bundestages, sowie des § 14 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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