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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebBVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
Die Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 2006 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9)" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,".
- c)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,".
- d)
- Die Nummern 8 und 9 werden durch folgende Nummern 8 bis 11 ersetzt:
- „8.
- entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert,
- 9.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis versendet,
- 10.
- im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens in das Inland einer mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- 11.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Art oder ein Nutztier füttert."
- 2.
- In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 1" durch die Angabe „in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder Nummer 5" ersetzt.
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