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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung (5. DeckRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Dem § 4 Absatz 3 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden."
„Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden."
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