Dem §
4 Absatz 3 der
Deckungsrückstellungsverordnung vom
6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom
11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Unfallversicherungen der in §
11d des
Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden."