Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 774), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§
4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen."
- b)
- In Absatz 1a wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden."
- c)
- In Absatz 4a Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1a" die Angabe „Satz 2" angefügt.
- 2.
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
- „2b.
- Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinn des § 5 Abs. 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden."
- b)
- In Nummer 3a werden in Buchstabe d am Ende das Wort „und" gestrichen, in Buchstabe e am Ende der Punkt durch ein Semikolon und das Wort „und" ersetzt und danach folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- Bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden."
- 3.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 12d wird folgender Absatz 12e eingefügt:
- b)
- Absatz 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und 3a Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen; § 6 Abs. 1 Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der Fassung des Artikels 2 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird; für die Hälfte des Gewinns, der sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2b ergibt, kann eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen ist."
- bb)
- Die bisherigen Sätze 11 bis 14 werden aufgehoben.
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707