Das
Publizitätsgesetz vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel
72 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliederung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlusses gelten die §§ 265, 266, 268 bis 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „285 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19, §§ 286, 287" durch die Angabe „285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29, § 286" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Unternehmen im Sinn des §
264d des
Handelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform den Jahresabschluss um einen Anhang nach Absatz 2 zu ergänzen. §
264 Abs. 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden."
- 2.
- § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 318 Abs. 1, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß."
- 3.
- In § 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 171 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland," durch die Wörter „Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben," ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Unternehmen," durch die Wörter „Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Unternehmen," ersetzt.
- c)
- Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- § 290 Abs. 2 bis 5 über die Pflicht zur Aufstellung sowie § 291 über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte;".
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss sowie einen Konzernlagebericht oder einen Teilkonzernabschluss oder einen Teilkonzernlagebericht aufzustellen. Ist das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des §
264d des
Handelsgesetzbuchs, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen; dies gilt nicht, wenn es ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf den Konzernabschluss oder den Teilkonzernabschluss braucht § 314 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu werden."
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassen" die Wörter „, soweit das Mutterunternehmen nicht kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist" eingefügt.
- 6.
- § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „Abs. 2, des § 250 Abs. 1" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs über die Bewertung;".
- cc)
- Buchstabe c wird aufgehoben.
- dd)
- In Buchstabe d wird die Angabe „273, 274 Abs. 1, des § 275" durch die Angabe „274 oder des § 275" ersetzt.
- ee)
- Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 284 oder des § 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29 des Handelsgesetzbuchs über die im Anhang zu machenden Angaben,".
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b werden die Wörter „249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d werden die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ersetzt.
- 7.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044