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Artikel 5 - Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2009 AktG § 71, § 71a, § 100, § 107, § 120, § 124, § 143, § 158, § 161, § 171, § 175, § 209, § 256, § 258, § 261, § 286, § 293d, § 301
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf." - 2.
- § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb nicht bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf." - 3.
- Dem § 100 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen."
- 4.
- § 107 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst." - b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so muss mindestens ein Mitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 erfüllen."
- 5.
- In § 120 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 4" durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5" ersetzt.
- 6.
- § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen." - b)
- Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt nicht" durch die Wörter „Satz 1 findet keine Anwendung" ersetzt.
- 7.
- In § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 319a Abs. 1" die Angabe „, § 319b" eingefügt.
- 8.
- In § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b werden die Wörter „Rücklage für eigene Aktien" durch die Wörter „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" ersetzt.
- 9.
- § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen." - 10.
- § 171 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat." - 11.
- In § 175 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 289 Abs. 4," durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 sowie" ersetzt.
- 12.
- § 209 wird wie folgt geändert:
- 13.
- § 256 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „oder § 319a Abs. 1" durch die Angabe „, § 319a Abs. 1 oder § 319b Abs. 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.
- bb)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" eingefügt.
- 14.
- § 258 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und § 319a Abs. 1" durch die Angabe „, § 319a Abs. 1 und § 319b Abs. 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" eingefügt.
- 15.
- § 261 wird wie folgt geändert:
- 16.
- In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 17.
- In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1," die Angabe „§ 319b Abs. 1," eingefügt.
- 18.
- § 301 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen."
Zitierungen von Artikel 5 BilMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BilMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BilMoG
... 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53 Buchstabe b, Nr. 56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6, 8 ... 4. Artikel 1 Nr. 19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr. 33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr. 9 (§§ 267, 293, 285 Nr. 3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs. 1 Nr. ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 67 EGHGB (vom 26.06.2021)
... (8) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geänderten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert: 1. ...
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