Das
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
76 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach §
29 Abs. 1, §
122i Abs. 1 Satz 2, §
125 Satz 1 in Verbindung mit §
29 Abs. 1 und §
207 Abs. 1 des
Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf."
- 2.
- In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2" die Angabe „und Abs. 5" und nach der Angabe „§§ 105," die Angabe „107 Abs. 4, §§" eingefügt sowie die Wörter „§§ 170, 171 des Aktiengesetzes" durch die Wörter „§ 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171 des Aktiengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1," die Angabe „§ 319b Abs. 1," eingefügt.
Eingangsformel BilMoG ... Nr. 33, 38, 53 Buchstabe b, Nr. 56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 ...
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479