Das
SCE-Ausführungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel
66 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz".
- 2.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems befasst. Er muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt werden. Richtet der Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des §
264d des
Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem mindestens ein Mitglied angehören, welches die Voraussetzungen nach §
19 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, und darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kein geschäftsführender Direktor sein."
- 3.
- Nach § 36 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
„Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind."
Eingangsformel BilMoG ... 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11 , 12 Nr. 4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. ...
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479