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§ 7 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 7 Einfuhrhöchstmengen



Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:

1.
Zigaretten 200 Stück,

2.
andere Tabakerzeugnisse 250 Gramm,

3.
Kaffee 500 Gramm oder

a)
Kaffee-Extrakte 125 Gramm oder

b)
gemischte Kaffee-Extrakte 250 Gramm,

4.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke 2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.

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Zitierungen von § 7 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TrZollG Abgabenschuld, Abgabenschuldner (vom 01.04.2010)
... entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde. (4) Abgabenschuldner in den Fällen des ...