§ 11 Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem ausschließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren, aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrabgaben beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte genehmigt worden ist.
interne Verweise§ 3 TrZollG Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung ... XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Artikeln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach § 11 dieses Gesetzes, 2. Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere frei von ... auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses Gesetzes, zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch aus einem ...
§ 19 TrZollG Abgabenschuld, Abgabenschuldner (vom 01.04.2010) ... nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde. (4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes ...
Zitat in folgenden NormenTruppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 27 TrZollV Zuständige Zollstelle (vom 01.01.2016) ... der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes ist zuständige Zollstelle die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren ...
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