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§ 13 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 13 Beendigung der Truppenverwendung



(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 endet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten. Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex muss die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben.

(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Truppenverwendung endet auch mit der Ausfuhr der Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

(4) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 befinden, in einen anderen Mitgliedstaat, hat in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen. Gleiches gilt für Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere, wenn diese die Waren nicht selbst in einen anderen Mitgliedstaat ausführen.

(5) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 befinden, in ein Drittland hat in folgenden Fällen in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen:

1.
auf dem Landweg, wenn ein anderer Mitgliedstaat berührt wird;

2.
auf dem Luftweg, wenn eine Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt;

3.
auf dem Wasserweg, wenn ein Hafen in einem anderen Mitgliedstaat angelaufen wird.

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Zitierungen von § 13 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TrZollG Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
...  (2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) § 13 Abs. 5 bleibt ...
§ 26 TrZollG Ordnungswidrigkeiten
... Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 21 TrZollV Beförderung von Waren in der Truppenverwendung
... befinden. Dies gilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes). (2) Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte ...